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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 52

Vertretung § 52. Im Exekutionsverfahren können die Parteien und sonstigen Beteiligten sowohl in Person, als durch Bevollmächtigte handeln. Die Vertretung durch Rechtsanwälte ist im Exekutionsverfahren weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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