Zum Inhalt springen
Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 66

Rekursbeschränkungen § 66. (1)Gegen Beschlüsse, durch die 1. Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder 2. eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder 3. der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach § 54b Abs. 2 oder § 54d Abs. 1 erteilt wird, sowie 4. gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet. (2)Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 2 700 Euro übersteigt. (3)Gegen eine von Amts wegen angeordnete Überweisung des Exekutionsverfahrens ist kein Rekurs zulässig.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail