Zum Inhalt springen
Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 70

Widerspruch § 70. (1)Ein Widerspruch kann gegen eine Entscheidung erhoben werden, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht erhoben werden, das die Entscheidung getroffen hat. (2)Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Entscheidung nicht gehemmt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail