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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 76

Bestimmung der Kosten § 76. Bei der voraussichtlich letzten gerichtlichen Bestimmung der Exekutionskosten sind auch die Auslagen von amtswegen zu berücksichtigen, die durch das Einheben der Exekutionskosten entstehen dürften. Eine nachträgliche Bestimmung dieser Einhebungskosten findet nicht statt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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