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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 91

Pfändung von Superädifikaten § 91. (1)Bei einem Superädifikat wird das Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung erworben. (2)Die Pfändung kann nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffernmäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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