EO § 91
Pfändung von Superädifikaten
§ 91.
(1)Bei einem Superädifikat wird das Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung erworben.
(2)Die Pfändung kann nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; die ziffernmäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebühren ist nicht notwendig.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.