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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 92

Voraussetzungen der Pfändung § 92. Die Pfändung ist nur dann vorzunehmen, wenn und soweit das Superädifikat im Besitz oder Mitbesitz des Verpflichteten steht. Wenn dieser Besitz weder dem Exekutionsgericht bekannt ist noch durch Urkunden glaubhaft gemacht wird, hat der Anordnung der Pfändung eine Einvernehmung des Verpflichteten über die Frage des Besitzes vorauszugehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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