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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 81a

Geschäftskreis und Verantwortlichkeit des Verwalters § 81a. (1)Der Verwalter ist für die Dauer des Exekutionsverfahrens zu bestellen. Die dem Verwalter nach Maßgabe dieses Gesetzes zustehenden Befugnisse und Berechtigungen treten mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Verwalter in Kraft. Er hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten umgehend, selbst und mit der durch den Gegenstand seiner Tätigkeit gebotenen Sorgfalt (§ 1299 ABGB) auszuüben. (2)Der Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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