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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 83a

Äußerung zur Rechnungslegung § 83a. Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger unter Setzung einer bestimmten Frist Gelegenheit zu geben, sich zu der vom Verwalter gelegten Rechnung zu äußern. Über Einwendungen kann eine Tagsatzung anberaumt werden. Von den Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, wird angenommen, dass sie die gelegte Rechnung als richtig anerkennen. Diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Äußerung bekanntzugeben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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