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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 84a

Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung Verwertung § 84a. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind 1. auf die Zwangsverwaltung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften, 2. auf die Verwertung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Verwertung von beweglichen Sachen und 3. auf die Überweisung zur Einziehung die Bestimmungen über die Exekution auf Geldforderungen anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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