EO § 84a
Siebenter Titel
Verwertung, Versteigerung und Verteilung
Verwertung
§ 84a.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind
1.
auf die Zwangsverwaltung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften,
2.
auf die Verwertung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Verwertung von beweglichen Sachen und
3.
auf die Überweisung zur Einziehung die Bestimmungen über die Exekution auf Geldforderungen
anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.