EO § 87a
Verteilungsentwurf
§ 87a.
Der Verwalter hat einen Verteilungsentwurf zu erstellen und den Verteilungsbeschluss des Exekutionsgerichts auszuführen. Er hat den Vollzug der Verteilung dem Gericht nachzuweisen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.