EO § 107
Auswahl des Zwangsverwalters
§ 107.
Bei der Auswahl des Zwangsverwalters hat das Gericht weiters allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Steuer- und Arbeitsrechts, zu berücksichtigen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.