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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 111

Miet- und Pachtverträge § 111. Die Bewilligung der Zwangsverwaltung ist auf die bei Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch bestehenden Miet- und Pachtverträge ohne Einfluss. Der Verwalter kann jedoch solche Verträge unter den sonst hiefür maßgebenden Bedingungen kündigen, Klage wegen Räumung erheben und neue Mietverträge für die ortsübliche Dauer abschließen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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