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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 115

Rechnungslegung § 115. Das Gericht kann bestimmen, dass der Verwalter die Ertragsüberschüsse bei Gericht zu erlegen hat. Dabei hat das Gericht die Perioden im Hinblick auf die hinsichtlich der Liegenschaftseinkünfte üblichen Fälligkeitstermine zu bestimmen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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