EO § 131
Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte
§ 131.
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.