EO § 132
Rekurs
§ 132.
Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:
1.
die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98) und
2.
der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122).
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 135, BGBl. I Nr. 86/2021)
findet ein Rekurs nicht statt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.