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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 132

Rekurs § 132. Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche: 1. die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98) und 2. der Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122). (Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 135, BGBl. I Nr. 86/2021) findet ein Rekurs nicht statt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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