EO § 135a
An Verwalter übergebene Liegenschaft
§ 135a.
Der Zwangsversteigerung steht nicht entgegen, dass der Verpflichtete nicht im öffentlichen Buch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, wenn die Exekutionsbewilligung nach § 335 im öffentlichen Buch angemerkt wurde.“
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.