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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 154

Unwirksamkeit wertmindernder Rechtshandlungen – Aufschiebung § 154. Macht ein Gläubiger die Unwirksamkeit einer Rechtshandlung geltend, die bei der Schätzung der Liegenschaft wertmindernd berücksichtigt wurde, so hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Gläubigers bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage aufzuschieben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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