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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 238

Liegenschaftsanteile und Baurechte § 238. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften auch auf einzelne Liegenschaftsanteile, Superädifikate und Baurechte anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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