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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 243

Fristen § 243. Die Einhaltung der in § 148 Z 2 und § 188 Abs. 4 vorgesehenen Fristen sowie der in § 140 Abs. 1 und § 167 Abs. 2 bestimmten Zwischenfristen ist nicht erforderlich.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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