EO § 244
Geringstes Gebot
§ 244.
(1)Bei Versteigerung von Gegenständen des Bergwerkseigentums beträgt das geringste zulässige Gebot ein Drittel des der Versteigerung zugrunde gelegten Werts der Bergwerksberechtigung samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen.
(2)Entstehen während der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der in § 146 MinroG genannten Gegenstände, so hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als Montanbehörde darüber zu entscheiden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.