EO § 245
Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues
§ 245.
Wird die Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues beantragt, so ist der Betrag der Forderung, zu Gunsten deren Exekution geführt wird, der Versteigerung als Ausrufspreis zugrunde zu legen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.