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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 264

Aufschiebung des Verkaufs § 264. Der Verkauf ist, vorbehaltlich der Anwendung der §§ 14, 27 Abs. 1 und 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und deren Erlös voraussichtlich ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen. Das gilt nicht, wenn Gegenstand des Verkaufs eine der im § 321 genannten Forderungen ist (§§ 317 bis 319).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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