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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 268

Freihandverkauf § 268. (1)Aus freier Hand sind zu verkaufen: 1. Gegenstände, die einen Börsenpreis haben, durch Vermittlung eines Handelsmaklers, Handelskommissionärs oder Vollstreckungsorgans zum Börsenpreis; dem Bericht über den Verkauf ist ein amtlicher Nachweis über den Börsenpreis des Verkaufstags und über die etwa bezahlte Maklerprovision und sonstige Auslagen anzuschließen; 2. Wertpapiere. Lautet ein Wertpapier auf Namen, so hat das Vollstreckungsorgan die Umschreibung auf die Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zweck der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit anstelle des Verpflichteten abzugeben. Wertpapiere können auch durch ein Kreditinstitut verkauft werden. (2)Der Verwalter kann bewegliche Sachen unter Berücksichtigung des Schätzwerts verkaufen. Er hat den beabsichtigten Freihandverkauf, soweit tunlich, für mindestens 14 Tage öffentlich bekanntzumachen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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