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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 271

Sofortkauf vor der Versteigerung § 271. Solange die Versteigerung noch nicht begonnen hat, kann eine gepfändete Sache, die keinen Liebhaberwert hat, unter Entfall der Versteigerung zu einem Preis, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, verkauft werden. Wird der Kaufpreis nicht vor der Versteigerung erlegt, so ist die Versteigerung durchzuführen.“
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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