EO § 282a
Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe
§ 282a.
(1)Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des § 158 vorliegen.
(2)Die Frist des § 256 Abs. 2 verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.