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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 282a

Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe § 282a. (1)Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des § 158 vorliegen. (2)Die Frist des § 256 Abs. 2 verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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