EO § 305
Durchführung der Überweisung
§ 305.
(1)Die Überweisung geschieht durch Zustellung des die Überweisung aussprechenden Beschlusses an den Drittschuldner.
(2)§§ 297 und 300 Abs. 2 und 3 gelten für die dort genannten Forderungen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch für den Überweisungsbeschluss.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.