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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 324

Verwertung der Forderung aus einer Sparurkunde § 324. (1)Die Forderung aus einer Sparurkunde ist vom Vollstreckungsorgan einzuziehen oder vom Verwalter geltend zu machen. Das Vollstreckungsorgan ist nicht berechtigt, die Forderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu machen. § 323 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (2)§ 323 ist anzuwenden, wenn kein Verwalter bestellt ist und die Einziehung scheitert.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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