Zum Inhalt springen
Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 345

Rekurs § 345. (1)Ein Rekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche: 1. dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§§ 294, 327 Abs. 2); 2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach §§ 301, 328 Abs. 5 auftragen; 3. dem betreibenden Gläubiger gemäß §§ 306 und 323 Abs. 2 die Leistung einer Sicherheit auftragen; 4. behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß §§ 310, 314 und 322 einen Kurator bestellen; 5. die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen. (2)In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gilt § 259 Abs. 2 letzter Satz.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail