EO § 345
Rekurs
§ 345.
(1)Ein Rekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche:
1.
dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§§ 294, 327 Abs. 2);
2.
dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach §§ 301, 328 Abs. 5 auftragen;
3.
dem betreibenden Gläubiger gemäß §§ 306 und 323 Abs. 2 die Leistung einer Sicherheit auftragen;
4.
behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß §§ 310, 314 und 322 einen Kurator bestellen;
5.
die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen.
(2)In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gilt § 259 Abs. 2 letzter Satz.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.