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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 373

Versäumungsurteil § 373. Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen sind auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch nach den §§ 397a, 398, 442a ZPO erhoben worden ist, auch dann zu bewilligen, wenn das Versäumungsurteil zwar infolge des Widerspruchs aufgehoben, aber die Geldforderung dem Gläubiger noch nicht aberkannt oder deren Erlöschung noch nicht festgestellt worden ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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