EO § 380
Der Exekution entzogene Vermögenswerte
§ 380.
Soweit Ansprüche und Rechte der Exekution entzogen sind, können sie durch ein gerichtliches Verbot oder durch eine andere einstweilige, zur Sicherung einer Geldforderung angeordnete Verfügung nicht getroffen werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.