Zum Inhalt springen
Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 417

Dritter Abschnitt Exekution auf Grund von Akten und Urkunden supranationaler Organisationen § 417. Akte und Urkunden supranationaler Organisationen, denen Österreich angehört, sind, unabhängig davon, ob sie im Inland oder im Ausland errichtet worden sind, ausländischen Akten und Urkunden gleichgestellt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail