EO § 400
Ausfolgung der Sicherheitsleistung
§ 400.
Eine zur Deckung der Kosten oder der Schadenersatzansprüche von der gefährdeten Partei erlegte Sicherheit (§§ 390 und 398) darf ihr erst nach Ablauf von vierzehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, durch welchen die einstweilige Verfügung aufgehoben wird.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.