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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 489

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen § 489. (1)§§ 382g, 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft. (2)§§ 382g, 390 Abs. 4 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2006, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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