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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 499

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017 § 499. (1)§ 40 Abs. 1 und § 45a Abs. 2 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit 1. August 2017 in Kraft. Sie sind auf behördliche Stundungsentscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2017 ergangen sind. (2)§§ 427 bis 431 in der Fassung des IRÄG 2017, BGBl. I Nr. 122/2017, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; § 431 ist auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 durchgeführt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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