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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 437

Überweisung bei Neuerrichtung eines Bezirksgerichts § 437. Wenn ein neues Bezirksgericht errichtet wird, sind die im Zeitpunkt der Errichtung dieses Bezirksgerichts bei dem Bezirksgericht, dessen Sprengelgrenzen geändert wurden, anhängigen Exekutionsverfahren von Amts wegen an das neue Bezirksgericht zu überweisen, wenn dieses nach §§ 4 ff zuständig ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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