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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 442

Exekution und Anfechtung § 442. Die Anfechtung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass für die anzufechtende Handlung ein Exekutionstitel erworben oder dass sie durch Exekution bewirkt worden ist. Wird die Rechtshandlung für unwirksam erklärt, so erlischt dem Gläubiger gegenüber auch die Wirksamkeit des Exekutionstitels.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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