EO § 449
Ansprüche des Anfechtungsgegners
§ 449.
Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.