EO § 450
Befreiung des Anfechtungsgegners
§ 450.
Der Anfechtungsgegner kann sich von dem Anfechtungsanspruch dadurch befreien, dass er die dem anfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehende Forderung befriedigt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.