EO § 451
Mehrfache Anfechtung
§ 451.
Der Umstand, dass dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, kann in keinem Fall zur Folge haben, dass die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten das durch die §§ 447 und 448 bestimmte Maß überschreiten.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.