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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 453

Anmerkung der Anfechtungsklage § 453. (1)Wird die Anfechtung mit Klage geltend gemacht, so kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozessgericht die Anmerkung der Klage im jeweiligen Grundbuch beantragen. (2)Diese Anmerkung bewirkt, dass das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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