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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 454

Sechster Teil Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher Erster Abschnitt Vollzugsgebühr Gebührenpflicht § 454. (1)Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 455 zu entrichten. (2)Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten. (3)Ein Antrag auf Neuvollzug im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere jeder Antrag auf Vollzug in den Fällen des § 252d Abs. 1 Z 2 und 3, nicht jedoch im Fall des § 249a Abs. 1 Z 4.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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