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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 455

Höhe der Gebühr § 455. Die Vollzugsgebühr beträgt für 1. die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro, 2. die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro, 3. die Exekution auf bewegliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 321 7,50 Euro, 4. die Exekution auf Vermögensrechte 20 Euro, 5. die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen 9 Euro und 6. die Räumungsexekution 30 Euro. Wenn der betreibende Gläubiger in einem Antrag mehr als ein Exekutionsmittel zur Hereinbringung einer Geldforderung auf das bewegliche Vermögen beantragt, dann ist nur die höhere Gebühr zu entrichten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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