EO § 456
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 456.
(1)Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden
1.
§ 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,
2.
§ 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,
3.
§§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit und
4.
§ 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.
(2)Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des § 6a Abs. 3 anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.