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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 456

Anwendbarkeit anderer Vorschriften § 456. (1)Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden 1. § 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 GGG über die Art der Gebührenentrichtung, 2. § 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht, 3. §§ 8 bis 10 sowie 12, 13 und 21 Abs. 1 bis 3 GGG über die Gebührenfreiheit und 4. § 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag. (2)Auf die Vollzugsgebühren ist das Gerichtliche Einbringungsgesetz mit Ausnahme des § 6a Abs. 3 anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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