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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 458

Vergütung bei Handlungen zugunsten mehrerer Verfahren § 458. Für Handlungen, die zugunsten mehrerer Verfahren vorgenommen werden, gebühren die Vergütung und die Fahrtkosten für jedes Verfahren. Für Handlungen im Rahmen eines einheitlichen Verwertungsverfahrens und bei nicht nach § 33 verbundenen Verfahren stehen die Vergütung und die Fahrtkosten jedoch nur einmal zu.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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