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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 460

Zurückzahlung der Vergütung § 460. Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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