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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 475

Vierter Abschnitt Vollzugsgebiete Vollzugsgebietsplan § 475. (1)Der Präsident des Oberlandesgerichts hat einen Vollzugsgebietsplan zu erstellen. (2)Im Vollzugsgebietsplan sind die Gemeinden oder Teile von Gemeinden des Oberlandesgerichtssprengels Vollzugsgebieten zuzuordnen. Die Grenzen der Vollzugsgebiete sind durch Einzeichnen auf Plänen oder auch durch Beschreibung darzustellen. Bei jedem Vollzugsgebiet ist die Kategorisierung nach § 474 Abs. 1 anzugeben. (3)Die Zahl der Vollzugsgebiete hat der Anzahl der Gerichtsvollzieher im Sprengel des betreffenden Oberlandesgerichts abzüglich der Anzahl der ausschließlich für die Verrichtung besonderer Vollzugshandlungen vorgesehenen Gerichtsvollzieher zu entsprechen. (4)Bei Festlegung der Vollzugsgebiete ist insbesondere auf eine ausgewogene Auslastung der Gerichtsvollzieher und die Minimierung der Wegstrecken Bedacht zu nehmen. (5)Der Vollzugsgebietsplan gewährt dem Gerichtsvollzieher kein Recht auf Betrauung mit einem Vollzugsgebiet und den Parteien kein Recht auf Einschreiten eines bestimmten Gerichtsvollziehers.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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