EO § 478
Änderung des Vollzugsgebietsplans
§ 478.
Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.