EO § 479
Überprüfung des Vollzugsgebietsplans
§ 479.
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen. §§ 475 bis 477 sind sinngemäß anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.