EO § 482
Vollzugsgebietsbetrauung
§ 482.
Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.