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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 195

Überbot § 195. (1)Wenn das Meistbot, für das der Zuschlag erteilt wurde, drei Viertel des Schätzungswertes der Liegenschaft und des Zubehörs nicht erreicht, kann die Versteigerung durch ein Überbot unwirksam gemacht werden. (2)Ein solches Überbot ist zu berücksichtigen, wenn dem Überbieter kein ihn vom Bieten im Versteigerungstermin ausschließendes Hindernis entgegensteht und wenn er sich bereit erklärt, einen das frühere Meistbot mindestens um ein Viertel übersteigenden Preis zu entrichten und die für die frühere Versteigerung geltenden Versteigerungsbedingungen zu erfüllen. Unterliegt die Übertragung des Eigentums landesgesetzlichen Grundverkehrsgesetzen, so sind die entsprechenden Vorschriften zu beachten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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